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Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 11:14
von mikewarer
Hallo,
so, ich will mir nun einen 5500er zulegen und suche die günstigsten Angebote raus. Mir ist ein recht günstiges Angebot aufgefallen, aber da heißt der TF 55000
Topfield TF 5500 PVR Conax PVR Ready .
Hat dieses Conax irgendetwas zu sagen, weil unter diversen Shops ist dies der Einzige mit dieser Bezeichnung??
gruss
michael
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 11:20
von ibbi
Der 5500 hat ein Conax-Modul, mit dem allerdings nicht allzu viel anzufangen ist.
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 11:21
von Axel
Der 5500 hat im Vergleich zum 5000 das bessere Display (kann mehr anzeigen, da alphanumerisch) und das Conax Modul(was Dir aber für deutsches Pay-TV nichts bringt)
siehe auch
http://www.topfield-europe.com/de/01_pr ... odukte.php
links Gerät aufrufen,
rechts oben jeweils Produktblatt laden
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 11:22
von ibbi
[quote=""Axel""]Conax haben beide eingebaut (was Dir aber für deutsches Pay-TV nichts bringt)[/quote]
Meiner aber nicht.

AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 11:48
von Gerti
Hi!
[quote=""mikewarer""]Topfield TF 5500 PVR Conax PVR Ready[/quote]
Das ist auf alle Fälle kein autorisierter Händler. Solltest Du einen Garantiefall haben und der Händler nicht mehr existieren, dürftest Du ein Problem haben.
Autorisierte Händler verkaufen keine "ready"-Geräte
Gruß,
Gerti
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 12:12
von Axel
Solltest Du einen Garantiefall haben und der Händler nicht mehr existieren, dürftest Du ein Problem haben.
Seit wann gibt Topfield eine Endkundengarantie ?
Ist das neu ?
Gibt es jetzt von Topfield Garantiekarten ?
Wie lang ist die Topfield-Garantie?
Was beinhaltet sie ?
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 12:16
von Gerti
Hi!
Nein, aber die Distributoren bieten eine erweiterte Garantie:
http://www.topfield-sat.de/Zertifizieru ... fi-faq.htm
Gruß,
Gerti
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 12:40
von mikewarer
Wieder diese "Mehrklassengesellschaft"

.
Hat es Topfield als quasi Marktführer wirklich nötig, den freien Markt mit der Keule "qualifizierte Fachhändler" abzuregeln? Ich habe eine gesetztlich geregelte Garantie und die muß auch Topfield einhalten - egal, von welchem Händler ich kaufe. Ob ich nun 6/24 Monate Garantie/Gewährleistung habe, ist nicht so ein gewaltiger unterschied gegenüber 30 Monaten.
Auf mich macht das den Eindruck, die Preise oben zu halten --> wehe du kaufst nicht beim qualifizierten Händler, dann kannste was erleben. Kauf beim qualifizierten Händler , ist halt teurer, und du hast alle "Vorteile".
Die aufgezählten "Vorteile" überzeugen nicht gerade. Hier wird mit dem ausgetretenen und verwaschenen Begriff "Service" nur so um sich geworfen, aber nicht wirklich spezifiziert. Wenn schon der Begriff Service eingebracht wird, möchte ich auch detailliert aufgeführt haben, was denn nun bitteschön an
Mehrleistung an Service beim autorisierten Händler geleistet wird, gegenüber dem Kauf beim "normalen" Händler. Ist das Ding kaputt, bekomme ich innerhalb von 24 Monaten eine Reparatur, egal, wo ich gekauft habe.
Ach ja, und nun zur Beratung: ich lerne/erfahre doch wohl um ein vielfaches mehr hier im Forum, als wenn ich täglich stundenlang einen Händler anrufe! Der Sinn des Forums ist es ja gerade, Service/Beratung zu leisten - oder warum sonst unterhält Topfield das Forum??
Und jetzt mal Butter bei den Fischen

: qualifizierte Händler verkaufen ausschließlich Geräte inkl. HD. Klar, rechnet mal die Kosten für die HD raus, da sträuben sich einem die Haare!! Es ist bei weitem preiswerter, sich selbst die HD zu besorgen und einzubauen. Aber das will der "qualifizierte Handel" natürlich nicht.
So, jetzt hab ich mir mal ein wenig Luft gemacht

.
gruss
michael
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 12:51
von buko
[quote=""mikewarer""]...qualifizierte Händler verkaufen ausschließlich Geräte inkl. HD. Klar, rechnet mal die Kosten für die HD raus, da sträuben sich einem die Haare!! Es ist bei weitem preiswerter, sich selbst die HD zu besorgen und
einzubauen . Aber das will der "qualifizierte Handel" natürlich nicht.
[/quote]
...und dann die defekten Geräte zu Topfield senden...

AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 12:54
von Gerti
Hi!
[quote=""mikewarer""]Ist das Ding kaputt, bekomme ich innerhalb von 24 Monaten eine Reparatur, egal, wo ich gekauft habe.[/quote]
Bin zwar kein Anwalt, aber wenn Du Ihn "ready" kaufst, hast Du das Gerät idR. geöffnet und eine Festplatte eingebaut. Damit dürfte Dein Anspruch erstmal flöten sein. Der Ready-Verkauf ist den Händlern untersagt, weil viele Kunden die Geräte beim Einbau der Festplatte beschädigt haben und weil Du als Kunde dazu verpflichtet wärst, nach dem Einbau der Festplatte eine ZVEI-Abgabe zu entrichten.
Dein Ansprechpartner ist Dein Händler, existiert der nicht mehr, ist es der zuständige Distributor. Dieser muss dan erstmal an Hand Deiner Seriennummer ermittelt werden. Ist das unter Umständern einer aus dem Ausland (was bei den ready-Geräten häufig der Fall ist), musst Du Dich dann mit dem Distributor im Ausland auseinandersetzen.
Gruß,
Gerti
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 13:09
von hgdo
[quote=""mikewarer""] Ich habe eine gesetztlich geregelte Garantie und die muß auch Topfield einhalten - egal, von welchem Händler ich kaufe. [/quote]
Unsinn! Gesetzlich geregelt ist die Gewährleistung von 6/24 Monaten. Die gilt ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen Dir und Deinem Händler. Topfield hat damit aber auch gar nichts zu tun.
Garantie ist eine freiwillige Leistung von Händler und/oder Distributor und/oder Hersteller. Die Garantiebedingungen können vom Garantiegeber frei festgelegt werden.
Ist das Ding kaputt, bekomme ich innerhalb von 24 Monaten eine Reparatur, egal, wo ich gekauft habe.
Auch das ist Unsinn. Nach 6 Monaten musst Du beweisen, dass der Fehler schon bei Lieferung vorhanden war. Ist der Händler pleite schaust Du ohnehin in die Röhre. Ausnahme: Du hast bei einem autorisierten Händler gekauft und die Garantie für 30 Monaate greift.
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 14:20
von mikewarer
Es ist nicht zu fassen, wieviel Halbwissen es doch gibt in der Welt

.
Da mein Bruder Volljurist ist und ich schon so meine Erfahrungen mit diversen Händlern/Distributoren im Bezug auf Elektronikartikel gemacht habe, hier mal einige Klarstellungen:
1) die besagten 30 Monate Garantieleistung der authorisierten Händler sind freiwillige Leistungen. Manipuliert man am Gerät, gewähren die ebensowenig eine Reparatur, wie jeder Andere auch. Sollte trotzdem eine kostenfreie Reparatur stattfinden, ist das
Kulanz. Eine Verpflichtung besteht nicht.
2) die Mähr vom Nichtöffnen des Gerätes wegen Garantieverlust hält sich nun schon seit Jahren. Das ist schlichweg falsch. Dann dürfte kein PC-Besitzer sein Gerät zwecks Karteneinbau öffnen!!!
3) die ominöse ZVEI-Abgabe.
Zur Erklärung: ZVEI --> Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.
Wenn ein Elektrogerät für den Einbau einer z.B. HD vorgesehen ist, und diese HD nicht bei Lieferung, sondern nachträglich eingebaut wird, so fällt keine zusätzliche Abgabe an! Das Gerät wurde bei der Freigabe auf den europäischen Markt bereits dementsprechend zertifiziert und freigegeben. Voraussetzung ist nur, daß das einzubauende Gerät ebenfalls den Richtlinien der ZVEI entspricht.
4)alle Geräte, welche in irgendeinem Land der EU zugelassen sind, sind
automatisch in jedem anderen EU-Land zugelassen. Da muß man schon Geräte direkt außereuropäisch importieren/einführen, um hier Probleme zu bekommen.
5) sollte kein Händler/Distributor innerhalb der Garantiezeit mehr erreichbar/vorhanden sein, so ist der Hersteller verpflichtet, eventuelle Garantieansprüche selbst abzuwickeln! Daß dies mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann, bestreite ich nicht - ist aber so.
gruss
michael
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 14:33
von Bonni
4) Nur mit CE-Zeichen. "Zugelassen" hat nichts mit Garantie/Gewährleistung zu tun. Hier geht es allein um Technik und Sicherheit.
5) Bitte Beleg/Quelle.
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 15:07
von Gerti
Hi!
[quote=""mikewarer""]Es ist nicht zu fassen, wieviel Halbwissen es doch gibt in der Welt

.
2) die Mähr vom Nichtöffnen des Gerätes wegen Garantieverlust hält sich nun schon seit Jahren. Das ist schlichweg falsch. Dann dürfte kein PC-Besitzer sein Gerät zwecks Karteneinbau öffnen!!! [/quote]
Erstens ist es kein PC und somit nicht für die Erweiterung durch den Kunden gedacht und wenn Du anfängst in einem solchen Gerät herumzuschrauben, dann erlischt sehr wohl die Garantie. Ich frage mich ernsthaft, warum hier immer mit dem Beispiel PC angefangen wird. Es geht hier nicht um einem PC. Wenn ich mir ein Auto kaufe und dann einen stärkeren Motor einbaue und mir dabei das Auto beschädige, wird sich der Hersteller mit Sicherheit auch nichts davon annehmen.
[quote=""mikewarer""]3) die ominöse ZVEI-Abgabe.
Zur Erklärung: ZVEI --> Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.
Wenn ein Elektrogerät für den Einbau einer z.B. HD vorgesehen ist, und diese HD nicht bei Lieferung, sondern nachträglich eingebaut wird, so fällt keine zusätzliche Abgabe an! Das Gerät wurde bei der Freigabe auf den europäischen Markt bereits dementsprechend zertifiziert und freigegeben. Voraussetzung ist nur, daß das einzubauende Gerät ebenfalls den Richtlinien der ZVEI entspricht. [/quote]
Sorry, mein Fehler...ich meinte ZPÜ nicht ZVEI.
Wenn Du die Festplatte einbaust, gilst Du als Hersteller des Aufzeichnungsgerätes und bis somit zur Abgabe der Gema-Gebühr (knapp 19 Euro) verpflichtet.
Gruß,
Gerti
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 15:42
von hgdo
[quote=""mikewarer""]Es ist nicht zu fassen, wieviel Halbwissen es doch gibt in der Welt

.[/quote]
Da stimme ich Dir zu! Insbesondere gilt das für Deine Postings.
[quote=""Gerti""]Erstens ist es kein PC und somit nicht für die Erweiterung durch den Kunden gedacht und wenn Du anfängst in einem solchen Gerät herumzuschrauben, dann erlischt sehr wohl die Garantie. [/quote]
Bezüglich Garantie hast Du sicherlich recht, zumal der Garantiegeber ja die Bedingungen festlegt.
Wenn allerdings ein Händler ein "Ready"-Gerät ohne FP verkauft, ist die Nachrüstung durch den Kunden vorgesehen und er kann daher nicht die Gewährleistung verweigern.
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 15:45
von Axel
Gerti hat Recht und dennoch Unrecht.
Recht, weil Garantie eine freiwillige leistung des herstellers ist und er sie somit einschränken kann, eben z.B., dass das Gerät nicht vom Kunden geöffnet oder umgebaut werden darf.
Unrecht, da Topfield keine Endkunden-Garantie gibt, ist es erst mal wurscht, ob eine Garantie erlischt oder nicht.
Bei der Gewährleistung sieht es etwas anders aus:
Wenn ein Gerät geöffnet wird, und man anschliessend die Gewährleistung in Anspruch nimmt, so dreht sich die Beweislast auch in den ersten 6 monaten um. Man ist dann in der pflicht, nachzuweisen, dass 1. der fehler schon beim Kauf bestand und 2. der fehler nicht durch den Eingriff entstanden ist.
Bei PCs (und auch hier mit Einschränkungen, z.B. Laptops) ist dies etwas anderes, da diese Geräte üblicherweise Erweiterungsfähig sind. Hier gilt die ersten 6 monate wie üblich das die Beweispflicht beim Händler liegt. Aber auch bei solchen PCs kann ein Hersteller eine freiwillige Garantie einschränken wie er will.
- dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine meinung (muss ich so schreiben ;-) ) -
AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 15:53
von mikewarer
Erstens ist es kein PC und somit nicht für die Erweiterung durch den Kunden gedacht und wenn Du anfängst in einem solchen Gerät herumzuschrauben, dann erlischt sehr wohl die Garantie. Ich frage mich ernsthaft, warum hier immer mit dem Beispiel PC angefangen wird. Es geht hier nicht um einem PC. Wenn ich mir ein Auto kaufe und dann einen stärkeren Motor einbaue und mir dabei das Auto beschädige, wird sich der Hersteller mit Sicherheit auch nichts davon annehmen.
"Herumschrauben" im juristischen Sinn liegt dann vor, wenn du Veränderungen an dem Gerät vornimmst, die in den Spezifikationen zu dem Gerät nicht aufgeführt sind. Also z.B. der Einbau einer "echten" USB2.0-Schnittstelle, wie hier schon beschrieben wurde, oder dein Beispiel mit dem Einbau eines anderen Motors in ein Auto. Der Einbau einer HD zählt nicht dazu, da dieser Einbau für dieses Gerät bereits vorgesehen/vorbereitet ist und dies durch den vorhandenen, ausgeführte IDE-Stecker jederzeit zu belegen ist. Das Beispiel PC ist insofern richtig, da auch hier Erweiterungen vom Hersteller vorgesehen sind (z.B. PCI-Steckplätze) und ich diese auch nutzen kann/darf.
Sorry, mein Fehler...ich meinte ZPÜ nicht ZVEI.
Wenn Du die Festplatte einbaust, gilst Du als Hersteller des Aufzeichnungsgerätes und bis somit zur Abgabe der Gema-Gebühr (knapp 19 Euro) verpflichtet.
Richtig, aber da ich sowieso ein braver Gema-Zahler bin, ...

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gruss
michael
Noch eine kleine Ergänzung: würde Topfield die eingebaute HD z.B. am Steckkontakt mit einem Label versehen, welches beim Lösen zerreißt, dann läge in der Tat ein Verlust der Gewährleistung vor! Juristerei ist manchmal wirklich ein schmaler Grad

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AW: Abweichende Typenbezeichnung = anderes Gerät?
Verfasst: So 25. Mär 2007, 16:03
von hgdo
@mikewarer
Kaufst Du ein "Ready"-Gerät, hast Du nur Gewährleistung und keine Garantie. Dann darfst Du aber ohne Verlust der Gewährleistung eine Festplatte einbauen.
Kaufst Du beim autorisierten Händler (da gibt es kein Ready-Gerät), gibt es keinen Grund, das Gerät aufzuschrauben und die Platte zu tauschen. Jedenfalls kann der Garantiegeber festlegen, dass in diesem Fall die Garantie erlischt. Bei der Gewährleistung ist das strittig und (anders als bei PCs) noch nicht verbindlich geklärt. Hier müsste im Streitfall ein Gericht entscheiden.