Zu den Pflichten einer Ehefrau
Verfasst: Do 22. Dez 2005, 19:18
Der Bundesgerichtshof entschied im Jahre 1966, dass die Frau ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit genügt, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.




