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Zu den Pflichten einer Ehefrau

Verfasst: Do 22. Dez 2005, 19:18
von BearPaw
Der Bundesgerichtshof entschied im Jahre 1966, dass die Frau ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit genügt, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt. Wenn es ihr versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.
:prof: :megalol: :kick: :X

Verfasst: Do 22. Dez 2005, 19:35
von Bonni
Würd mich ja jetzt interessieren, was der Anlass für das Urteil war. Hat da jemand geklagt, weil seine Gattin beim B..... überlegte, daß die Decke mal wieder gestrichen werden müsste? :D :

Verfasst: Fr 23. Dez 2005, 00:18
von jk
vermutlich, oder ob ihr wohl jedes mal einfiel dass sie die blumen nicht gegossen, den mülleimer nicht geleert oder - schlimmer - das karnickel nicht gefüttert hat :D

Verfasst: Fr 23. Dez 2005, 08:27
von Erlefranz
Woher wisst Ihr was eine Frau dabei... Denkt (sagt) :lol: :lol: :lol:

Verfasst: Fr 23. Dez 2005, 08:34
von Axel
jk hat geschrieben:vermutlich, oder ob ihr wohl jedes mal einfiel dass sie ...
... das karnickel nicht gefüttert hat :D
:megalol: :megalol: :megalol: