[quote=""Sigittarius-E""]Wie gesagt, Garantie ist ja eine freiwillige Leistung der Hersteller. Was meinst du mit "eingeschränkt worden"?
[/quote]
An Bedingungen geknüpft: Z. B. "Öffnungsverbot" des Gerätes.
Das hat mal bei uns an der Uni damals ein Händler versucht, der die HD mit Kreppband festgeklebt hat (man staune!, der hatte wohl keine der damals noch seltenen US-Gewindeschrauben).
Die rumpelte bei Transport des PCs natürlich in- und her; das sah man dann beim Öffnen. Und daraufhin wollte der Händler die Garantie/Gewährleistung ablehnen (von wegen Öffnen etc.). Das sah unser Institutsdirektor halt anders und übergab den Fall dem Hochschuljuristen
Aber die meisten von uns haben keinen Gratis-Juristen in der Familie.
[quote=""Sigittarius-E""] Zum Einen verständlich, zum Anderen: Was unterscheidet dann einen Händler noch vom meist billigeren Onlineshop, wenn nicht der Service?
[/quote]
Nichts. Leider. Aber vor dem Gesetz auch nichts.
[quote=""Sigittarius-E""]
Wie gesagt: Ein großer Unterschied ist, daß Gewährleistung nur Mängel, die zum Zeitpunkt des Kaufs bestehen, behandelt.
Da meist mind. 1 Jahr Garantie auf Geräte gegeben wird und Gerantie auch meist Mängel, die beim Betrieb des Geräts entstehen abdeckt, ist die Gewährleistung in (diesem Beispiel mit 1 Jahr Garantie) in den ersten 12 Monaten eigentlich nebensächlich. Und vom 13.-24. Monat der Gewährleistung mußt du erst mal beweisen, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand. Also meist aussichtslos bzw. keine Sache (wie in diesem Thread), die die Gewährleistung abdeckt (da ja die FB mind. einige Monate korrekt funktioniert hat.)
[/quote]
Hm, das stimmt zumindest für D und CH nicht mit meinem Kenntnisstand überein. Die Gewährleistung gilt in D zwei Jahre, in CH 1 Jahr. Sie deckt alle Mängel (ausgenommen dem artbedingten Verschleiss) des Produktes ab.
Nach 6 Monaten gilt in D allerdings die Beweislastumkehr: Der meist aussichtlose Nachweis, das der Mangel schon von Anbeginn "drinne war".
Die Rechtsprechung geht allerdings dahin, dass der Händler zuerst auf die Garantieleistungen des Herstellers verweisen darf - wenn der Hersteller diese auch tatsächlich im Heimatlande des Händelers (kostenfrei) erbringt.
Erst danach muss er die Gewährleistung erbringen. Dafür wiederum kann er sich im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeiten ja seinerseits an den Hersteller wenden, denn der muss ihm ja auch die (unter Kaufleuten eingeschränkte) Gewährleistung erbringen.
Der Aufwand des Einpackens, Rapport schreibens, des Versandes etc. bleibt allerdings dann wieder an ihm hängen als Teil seines Geschäftrisikos.
Dafür hat er im übrigen ja auch die Handelsspanne.