das Thema kam ja schon öfter auf: Ob man seinen Topf aufmachen darf, wenn ein kleines Siegel am Gehäuse angebracht ist. Man darf.
Mir fiel gestern in der Stadtbücherei ein Buch mit dem Titel "Lexikon der Rechtsirrtümer" von einem Dr. Höcker in die Hand.
In dem Buch stellt er die Volksmeinung der wirklichen Rechtsituation gegenüber, begründet das und liefert auch noch die dazugehörigen Paragraphen. So nach dem Motto "Eltern haften für Ihre Kinder" (falsch), "Wer auffährt hat immer Schuld" (falsch), "Für Garderobe kein Haftung" (nur bedingt richtig), usw.
Interessant war dabei für uns der Abschitt "Aufschrauben defekter Geräte".
Falsch: "Wer ein defektes Gerät aufschraubt, kann es anschließend nicht mehr reklamieren".
Richtig: "Gewährleistungansprüche bestehen auch bei aufgeschrabuten Geräten."
Die dazugehörige Begründung ist zwei Seiten lang und sagt im Prinzip, dass der Händler sich von Gewährleistungsansprüchen nicht zurückziehen kann, wenn das Siegel aufgebrochen ist.
Auch so ist das Buch äußest interessant und räumt wirklich mit vielem auf, was man so meint."Wenn er meint, der Käufer habe den Defekt verursacht, dann muss er das hieb- und stichfest beweisen. Die bloße Tatsache, dass ein Gerät schon einmal aufgeschraubt wurde, dürfte in aller Regel kein Beweis dafür sein, dass es gerade dadurch kaputtging. Aus diesem Grund verliert natürlich niemand seine Gewährleistungansprüche, wenn er einen Computer oder einen sonstigen Artikel aufschraubt, um zunächst einmal selbst das Innenleben zu inspizieren".
"Lexikon der Rechtsirrtümer" und "Neues Lexikon der Rechtsirrtümer".