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Das glaube ich nicht
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Also, wenn das kommt (1 EUR pro Gigabyte), verdoppeln sich die Preise ja...wikipedia hat geschrieben:Von Verwertungsgesellschaften zusätzlich gefordert:
* PC: 56,17 €
* Digitale Speichermedien: 0,5 € bis 1 € pro Gigabyte (wird noch verhandelt).
Maliboy hat geschrieben:Schau mal hier...
Interessant ist der letzte Punkt:
Also, wenn das kommt (1 EUR pro Gigabyte), verdoppeln sich die Preise ja...
nollipa hat geschrieben:Wenn das kommen sollte organisiere ich eine Demo, bei der die Teilnehmer dann alte Festplatten statt Steine werfen...![]()
nollipa hat geschrieben:Die haben doch ein Rad ab, oder? Selbst bei 50 Cent wären das für eine TB Platte schon 500,00 ?.
nollipa hat geschrieben:Wenn das kommen sollte organisiere ich eine Demo, bei der die Teilnehmer dann alte Festplatten statt Steine werfen...
Die haben doch ein Rad ab, oder? Selbst bei 50 Cent wären das für eine TB Platte schon 500,00 ?.
Wolfman hat geschrieben:Ich hätte hier zum werfen auch noch die erste 60 MB Platte aus meinem Amiga 1200.
Maliboy hat geschrieben:Abgelehnt ...
Sorry.
1. Sollst Du die Leute nicht streicheln (ein AMIGA 1200 hatte ja normalerweise eine 2.5" Platte)
2. AMIGA Platten sind viel zu schade für so etwas. Die sind Nostalgisch !!!
§ 54
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller
1. von Geräten und
2. von Bild- oder Tonträgern,
die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht.
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
§ 54a
Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht.
Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät
1,28
EUR
2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind
2,56
EUR
3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
9,21
EUR
4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind
18,42
EUR
5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,0614
EUR
6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,0870
EUR
II. Vergütung nach § 54 a
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute 38,35
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
76,70
EUR
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute
51,13
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
102,26
EUR
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute
76,70
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
153,40
EUR
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute
306,78
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
613,56
EUR
Arne66 hat geschrieben:so ganz, ganz direkt seid Ihr aber nicht beim Thema, oder?! Wollt Ihr wieder on gehen?
JensH hat geschrieben:Was gibt es zu gewinnen?![]()